AGB
- Präambel
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
- Die nachfolgenden Bestimmungen über die Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
- Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbands der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.
- Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen sämtlichen Preisangaben, Aufträgen, Offerten, Lieferungen und sonstigen Leistungen zugrunde.
- Abweichungen sind für austrocap nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt wurden.
- Preise
- Es gelten jene Preise, die zum Zeitpunkt der Versendung oder der Abholung in Kraft stehen.
- Hat der Kunde ein von austrocap erstelltes Angebot angenommen, sind die im Angebot enthaltenen Preisangaben nur verbindlich, wenn die Annahme innerhalb von 90 Tagen erfolgt.
- Sollte austrocap gezwungen sein, die Preise zu erhöhen, muss der Kunde rechtzeitig schriftlich über diese Notwendigkeit informiert werden, damit dieser allenfalls den betreffenden Auftrag stornieren kann.
- Die Preise gelten ab Werk oder Lager von austrocap; ausschließlich Fracht und Verpackung.
- Zahlung
- Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa zu leisten, außer es gibt eine gesonderte Vereinbarung.
- austrocap ist berechtigt, aus triftigen Gründen eine Zahlung bei oder vor Lieferung der Leistung zu verlangen und/oder eine Sicherstellung zu begehren sowie die Versendung zurückzuhalten und zu verweigern.
- Bei Zahlungsverzug durch den Kunden darf austrocap, dem Kunden für den offenen Betrag Zinsen im Ausmaß von 1,5 % monatlich und Zinseszinsen in derselben Höhe in Rechnung stellen.
- Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von austrocap ist ausgeschlossen.
- Von diesem Aufrechnungsverbot sind nur Forderungen des Kunden ausgenommen, die diesem rechtskräftig gerichtlich zugesprochen oder von austrocap schriftlich anerkannt worden sind.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung im vorbehaltenen Eigentum von austrocap.
- Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung stehen bis dahin und bis zur Höhe des aushaftenden Saldos aus der Geschäftsverbindung austrocap zu.
- Gefahrenübergang
- Die Waren sind – nach Wahl von austrocap – ab Werk oder ab Auslieferungslager zu liefern.
- Die Lieferung gilt mit Anzeige der Versandbereitschaft als durchgeführt.
- Verladung und Versand erfolgen daher auf Gefahr des Kunden.
- austrocap ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Lieferfristen und –termine
- Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, sofern austrocap nicht ausdrücklich schriftlich Fristen oder Termine verbindlich zugesagt hat.
- Die Fristen verlängern sich jedenfalls um die Zeiten höherer Gewalt oder anderer, für austrocap unvorhersehbare Ereignisse.
- Annahmeverzug
- Nimmt der Kunde Waren oder Dienstleistungen, deren Lieferbereitschaft angezeigt wurde, nicht ab, so ist austrocap berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden einzulagern.
- Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist austrocap berechtigt, über die Waren zu verfügen oder sie neu zu vergeben.
- Der Kunde haftet für alle Rechtsnachteile, die austrocap aus der verzögerten oder unterlassenen Abnahme erwachsen.
- Mängelrüge
- Die gelieferten Waren sind vom Kunden unverzüglich zu untersuchen; allfällige Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Tagen, zu rügen.
- Gewährleistung
- austrocap leistet keine Gewähr für Mängel aus unsachgemäßer Verwendung bei nicht zuvor von austrocap genehmigten Reparaturen, bei Einhaltung der Ö-Normen oder im Zahlungsverzug des Kunden.
- Aufgetretene Mängel sind austrocap mitzuteilen. austrocap kann die bekannt gegebenen Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist selbst oder durch Dritte beheben lassen. Austausch oder Verbesserung verlängern die Gewährleistungsfrist nicht.
- Ist austrocap Händler der von ihm vertriebenen Waren, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der austrocap gegen seinen Lieferanten zustehenden Ansprüche.
- Sonstige Haftung
- austrocap haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
- Die Höhe eines allfälligen Anspruchs wird auf den jeweiligen Nettoauftragswert der von austrocap zu erbringenden Leistungen beschränkt.
- austrocap haftet nicht für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen wie widmungs- und vertragskonforme Verwendung der Waren oder Beachtung von Gebrauchsanleitungen verhindern hätte können.
- Schadenersatz bei Vertragsrücktritt
- Bei Vertragsrücktritt des Kunden aus nicht von austrocap zu vertretenen Gründen kann austrocap einen pauschalierten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz von 30 % des Nettoauftragswertes verlangen.
- Gleiches gilt, wenn austrocap aus vom Kunden zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt.
- Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Geheimhaltung
- Jede Vertragspartei wird vertrauliche Informationen und Unterlagen der anderen Vertragspartei über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus geheim halten und sie – soweit nicht zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich – weder aufzeichnen, noch verwerten oder an Dritte weitergeben.
- Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Die Verträge unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Weisungsnormen.
- Als Gerichtsstand wird, unbeschadet der Höhe des Streitwerts, sofern nicht eine andere Zuständigkeit vorliegt, ausschließlich das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien vereinbart.